Einweisung in die Asdonk Kliniken
Ihr Weg in die stationäre lymphologische Rehabilitation
Was sind die Voraussetzungen für eine Reha?
Das Lymphödem muss eine Beeinträchtigung der Teilhabe am alltäglichen Leben und/oder am Arbeitsleben zur Folge haben.
Vor der Beantragung einer Reha-Maßnahme findet ein Beratungsgespräch mit Ihrem Arzt oder Ihrer Ärztin statt. Hier wird besprochen, ob die Voraussetzungen für eine Reha vorliegen. Diese sind:
- Rehabilitationsbedürftigkeit,
- Rehabilitationsfähigkeit
- Eine positive Rehabilitationsprognose
- Konkrete Rehaziele.
Grundsätzlich soll eine Reha eine Behinderung und / oder eine Pflegebedürftigkeit abwenden, ihre Verschlimmerung verhüten oder ihre Folgen mildern. Individuelle Rehabilitationsziele sind z. B.: Verbesserung der Mobilität, Reduzierung von Schmerzen, Verhinderung von Pflegedürftigkeit.
Mögliche Kostenträger
Ihre Krankenkasse berät Sie über Leistungen zur Rehabilitation, den voraussichtlichen Kostenträger (z. B. Deutsche Rentenversicherung, Krankenversicherung, Berufsgenossenschaften) sowie über den Ablauf des Antragsverfahrens.
Antragstellung
Die Antragstellung für eine stationäre Rehabilitation in der Feldbergklinik bzw. Seeklinik erfolgt durch Ihren Hausarzt oder Ihren Facharzt. Einen entsprechenden Antrag sollte Ihr Arzt vorrätig haben oder Sie wenden sich an Ihre Krankenkasse. Es ist übrigens nicht schlimm, wenn Sie Ihren Antrag an den falschen Kostenträger schicken. Dieser prüft seine Zuständigkeit innerhalb von 2 Wochen und leitet den Antrag ggf. an den richtigen Kostenträger weiter.
Überblick über die Zuständigkeit
- Die Krankenkasse, wenn es das vorrangige Ziel ist, die Gesundheit wiederherzustellen.
- Die deutsche Rentenversicherung, wenn es um die Wiederherstellung und / oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit von Berufstätigen geht.
- Die Berufsgenossenschaft, wenn es um Folgen einer Berufskrankheit oder eines Arbeitsunfalls geht.
Ihr Wunsch- und Wahlrecht
Sie haben ein sog. Wunsch- und Wahlrecht bei der Auswahl der Rehaklinik. Dies ist im Sozialgesetzbuch festgelegt (§ 8 SGB IX). Der Kostenträger muss Ihre berechtigten Wünsche bei der Auswahl der Rehabilitationsklinik beachten. Ihr Arzt sollte bereits im Antrag die Feldbergklinik bzw. die Seeklinik als geeignetes und gewünschtes Haus anführen.
Wie oft darf ich eine Reha in Anspruch nehmen?
Grundsätzlich kann man Leistungen zur medizinischen Rehabilitation alle 4 Jahre in Anspruch nehmen. Ausnahmen sind allerdings möglich bei Vorliegen einer dringenden medizinischen Notwendigkeit (vgl. §12 SGB VI bzw. §40 SGB V)
Beispiel:
Frau Musterfrau leidet an einem Lymphödem der Beine im Stadium 3. Die stationäre Rehabilitation in der Feldbergklinik fand vom 01.-22.09. 2020 statt mit sehr großem Erfolg. Sie konnte ihre Rehaziele erreichen. Die Ödemabnahme war sehr gut. Nach Beendigung der Reha wurde Frau Musterfrau am Wohnort manuelle Lymphdrainagen verordnet, zwei pro Woche. Diese führte sie regelmäßig durch. Ebenso trug sie die in der Feldbergklinik maßangefertigte Kompressionsbestrumpfung regelmäßig. Nach ca. 8 Monaten bemerkt Frau Musterfrau eine Zunahme der ödembedingten Beschwerden. Die Umfänge ihrer Beine beginnen zuzunehmen, Schmerzen treten vermehrt auf. Nach ca. 10 Monaten haben ihre Beschwerden nochmals zugenommen. Inzwischen ist ihre Gehfähigkeit eingeschränkt. Sie kann ihre berufliche Tätigkeit nur noch eingeschränkt ausüben. Trotz Ausschöpfung aller ambulanten Maßnahmen am Wohnort hat sich ihre Ödemerkrankung also verschlechtert. Dies kann sie auch anhand von regelmäßig durchgeführten Umfangmessungen ihrer Beine nachweisen. Es ist also eine dringende medizinische Notwendigkeit für eine Reha-Maßnahme eingetreten, da ansonsten Komplikationen und bleibende Schäden drohen. Nach ärztlicher Beratung wird ein erneuter Rehaantrag gestellt. Zu beachten ist dabei, dass die Ödemdiagnose an erster Stelle aufgeführt wird (Hauptdiagnose). |
Fristen bei der Antragstellung Ihres Rehaantrages
Der Gesetzgeber hat den Rehabilitationsträgern Fristen für die Bearbeitung und Entscheidung vorgegeben. Diese sind im Sozialgesetzbuch IX festgelegt.
Grundsätzlich muss der zuständige Rehabilitationsträger über Ihren Antrag innerhalb von 3 Wochen nach Antragseingang entscheiden. Ist ein Gutachten notwendig, muss innerhalb von 2 Wochen nach Vorliegen des Gutachtens entschieden werden.
Trifft Ihr Kostenträger innerhalb von 2 Monaten keine Entscheidung und werden Ihnen die Gründe dafür nicht schriftlich mitgeteilt, gilt Ihr Rehaantrag als genehmigt. Vom Gesetzgeber sind die möglichen Gründe einer Verlängerung der 2-Monatsfrist sehr eng gefasst.
Probleme bei der Bewilligung Ihres Rehaantrags
Falls Sie Probleme haben im Genehmigungsverfahren (Überschreitung von Fristen, Ablehnung der Reha oder Sie bekommen eine Klinik zugewiesen, in die Sie nicht möchten), beraten wir Sie gerne zum weiteren Vorgehen.
Klicken Sie hier, um zum Formular zu gelangen, wo Sie Ihre Ablehnung schildern können.
Antrag
abgelehnt?
Falls Ihr Antrag abgelehnt worden ist,
klicken Sie bitte zum Punkt
Fristen
Wurden Fristen nicht beachtet,
klicken Sie bitte zum Punkt
Falls die Krankenkasse immer noch nicht zustimmen sollte,
versuchen wir Ihnen gerne weiterzuhelfen!
Wenden Sie sich dazu bitte bei Ablehnungen sowohl für die Feldbergklinik als auch für die Seeklinik Zechlin an Frau Kaiser (07672 / 484 - 512) bzw. an skaiser@asdonk-online.de oder füllen Sie dieses Formular aus, damit wir Sie kontaktieren können.
Kontakt zu unseren Asdonk Kliniken
Feldbergklinik Dr. Asdonk GmbH
Geschäftsführer Tobias Beck
IK 260830446
Todtmooserstr. 48
D - 79837 St. Blasien
Telefon: +49 (0)7672 - 484 - 0
Telefax: +49 (0)7672 - 484 - 555
feldbergklinik@t-online.de
Seeklinik Zechlin GmbH
Geschäftsführerin Dr. Gabriele Herhaus-Beck
Geschäftsführer Tobias Beck
IK 511203564
Obere Braminseestr. 22
16837 Dorf Zechlin
Telefon: +49 (0)33923 - 89 - 0
Telefax: +49 (0)33923 - 70507
seeklinik@t-online.de